Satzung

Neufassung der
SATZUNG
des
Fußball – Club Arnsberg e. V.


I. Allgemeines

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Fußball-Club Arnsberg E.V.“ – im folgenden Verein genannt. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Altmühlring 11, 85110 Arnsberg, Markt Kipfenberg, Landkreis Eichstätt, Regierungsbezirk Oberbayern und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V.
  4. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Dies gilt erstmals ab dem 01.01.1991.

§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der FC Arnsberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein wird zu diesem Zweck:
      a.) geordnete Turn-, Sport- und Spielstunden abhalten,
      b.) sachkundige Trainer und Übungsleiter ausbilden und einsetzen,
      c.) an Sport- und Vereinsveranstaltungen teilnehmen,
      d.) Versammlungen, Vorträge, Kurse und sportliche Veranstaltungen selbst durchführen,
      e.) die notwendigen Sportanlagen und Sportgeräte bereithalten, pflegen und weiter entwickeln.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


II. Mitgliedschaft

§ 3
Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
    • aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben,
    • passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern und einen Beitrag zu leisten.
    • Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  4. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
  5. Ehrenmitglied soll werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein oder das Sportwesen erworben hat und mindestens 50 Jahre alt ist.

§ 4
Recht der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Vereinseinseinrichtungen im Rahmen des Möglichen –unter Wahrung der Rechte anderer– und unter der Beachtung der erforderlichen schonenden Sorgfalt zu benutzen.
  2. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Mitglieder, die weder Stimm- noch Wahlrecht besitzen, sind bei der Mitgliederversammlung als Zuhörer zugelassen. Sie können Anträge einbringen und an der Beratung teilnehmen.
  4. Wählbar sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen aktive und passive Vereinsmitglieder.

§ 5
Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, dem Zweck des Vereins nach Kräften zu dienen, die ihm über tragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, die Satzung des Vereins und etwaige Ordnungen zu beachten und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
  2. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Außerdem kann der Vereinsausschuß in Ausnahmefällen auf Antrag eine Beitragsermäßigung oder –befreiung aussprechen.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß bzw. Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.
  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlußgründe sind z. B. erhebliche Verstöße gegen den Vereinszweck, die Vereinssatzung oder die Schädigung des Vereins und auch ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.
  4. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß in geheimer (schriftlicher) Abstimmung. Zum Ausschluß eines Mitglieds ist ein einstimmiger Beschluß der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der Beschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Deren Entscheidung ist endgültig.
  5. Das ausgeschlossene Mitglied kann frühestens nach einem Jahr Antrag auf Wiederaufnahme stellen. Zuständiges Organ dafür ist, wer letztlich über den Ausschluß beschlossen hat.


III. Verwaltung

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vereinsausschuß und der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich nach Abschluß des Geschäftsjahres (§ 1 Abs. 4) und zwar in der Regel im Januar statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    • der Vorstand oder der Ausschuß dies beschließen oder
    • das Vereinsinteresse es gebietet oder
    • dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand schriftlich beantragt.
  3. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher durch Aushang im Vereinslokal unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Spätestens drei Tage vor der Versammlung ist in der lokalen Tageszeitung ebenfalls unter Angabe der Tagesordnung zur Versammlung einzuladen.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    • die Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein,
    • die Wahl oder Abberufung von Vorstands-, und Ausschußmitgliedern und der Kassenprüfer,
    • die Aufsicht über die Vereinsleitung mit Entgegennahme der Rechenschafts- und Kassenberichte, sowie die Entlastung der Vereinsleitung und des Kassiers,
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • die Entscheidung über Beschwerden, Eingaben usw.,
    • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.
  5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung bzw. Wahl zu wiederholen; im zweiten Wahlgang reicht die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. Für Beschlüsse zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine qualifizierte (zwei Drittel) Mehrheit nötig.
  6. Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefaßt. Eine schriftliche Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fordert.
  7. Die Mitgliederversammlung ist – ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen – beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind. Bei der Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins muss die Hälfte der Mitglieder erschienen sein.
  8. Wahlen werden grundsätzlich geheim und schriftlich durchgeführt. Die Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch erhebt; die Wahl der Vorstandsmitglieder ist aber in jedem Fall geheim durchzuführen.
  9. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn sie vorher schriftlich die Annahme der Wahl bestätigen.

§ 9
Vereinsausschuß

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
    • den Mitgliedern des Vorstandes,
    • den Abteilungsleitern
    • sowie mindestens sieben Beisitzer
  2. Der Ausschuß wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einberufen. Der Ausschuß ist einzuberufen, wenn dies drei Ausschußmitglieder verlangen.
  3. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und die Mehrheit anwesend ist.
  4. Für die Beschlüsse gilt § 8 Abs. 5 dieser Satzung sinngemäß.
  5. Der Vereinsausschuß kann bei Bedarf noch weitere Ausschußmitglieder, deren Aufgabenbereiche er bestimmt, ernennen.
  6. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Der Ausschuß nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich den anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit entgültig und ist nur der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

§ 10
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
  2. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und wenigstens drei anwesend sind. Für die Beschlüsse gilt § 8 Abs. 5 analog.
  4. Dem Vorstand obliegen in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des Vereins, der Vollzug der Beschlüsse der Vereinsorgane und dringliche Entscheidungen.
  5. Der Vorstand ist für die Führung und Verwaltung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen (§§ 26 ff BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass bei Verhinderung des Vorsitzenden die weiteren Vorstands mitglieder in folgender Reihenfolge vertreten können: stellvertretender Vorsitzender, Kassier und Schriftführer.

§ 11
gemeinsame Bestimmungen

  1. Über die in den Versammlungen und Sitzungen durchgeführten Wahlen und gefaßten Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  2. Die Wahlperiode dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig. Die Vorstands und Ausschußmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  3. Scheidet ein Vorstands- oder Ausschussmitglied aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von vier Wochen ein neues Vorstands- bzw. Ausschussmitglied hinzuzuwählen, soweit nicht ohnehin Ersatzkandidaten zur Verfügung stehen.

§ 11 a
Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 12
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2). Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Die Einladungen zu diesen Versammlungen haben mit ausdrücklicher Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ zu erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Kipfenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet.

§ 13
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die letzte Aktualisierung dieser Satzung erfolgte in der Generalversammlung am 07.03.2020.